Heimliches Mithören am Telefon kein Beweismittel

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z. B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Folge: der heimlich Mithörende darf nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden.  Hat der Angerufene jedoch nicht dazu beigetragen, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, besteht kein Beweisverwertungsverbot (BAG, Urteil vom 23.4.2009, Az: 6 AZR 189/08). 

Im Entscheidungsfall hatte eine Zeitarbeitsfirma einer Mitarbeiterin gekündigt, die im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig war.  Die betroffene Mitarbeiterin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und erklärte, die Kündigung sei sittenwidrig. Sie sei während ihrer Krankheit von der Personalchefin angerufen, diese habe sie aufgefordert, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen. Andernfalls sei mit einer Kündigung rechnen. Für das Telefonat habe sie eine Zeugin:  Eine Freundin sei zufällig bei dem Gespräch zugegegen gewesen und habe das Telefonat ohne ihr Wissen mitangehört.  Der beklagte Arbeitgeber bestritt daraufhin die Äußerung seiner Personalchefin. Diese wurde in Folge vor dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht als Zeugin vernommen. Eine Vernehmung der heimlichen Zeugin (der Freundin der Klägerin) wurde jedoch abgelehnt, weil ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Berufung vor dem LAG München hatte keinen Erfolg.  Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache differenzierter: Glaube man dem Prozessvortrag der Klägerin, stelle die Kündigung eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung dar. Das Landesarbeitsgericht dürfe von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht habe, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

  • Share/Bookmark

Kommentare

Schreibe einen Kommentar