Bundesarbeitsgericht erlaubt Flashmobs

Immer nur Streiks und Blockaden, warum nicht mal ein Flashmob, dachte sich die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di. Gesagt, getan.  Sie organisierte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.  Solche Maßnahmen sind nicht generell unzulässig, erklärte das Bundesarbeitsgericht nun mit Urteil vom 22.9.2009 (1 AZR 972/08).

Eine derartige Flashmob-Aktion müsse zwar als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers gewertet werden, dies könne jedoch aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein, heißt es in den Entscheidungsgründen. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, um tarifliche Ziele durchzusetzen, seien durch die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gemäß Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt.

Kann der Arbeitgeber sich verteidigen?

In diesen geschützten Bereich falle auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit hänge davon ab, ob sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen

Laut Bundesarbeitsgericht ist eine solche Flashmob-Aktion im Einzelhandel eine angemessene Maßnahme, da auf der Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Zum Beispiel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung gegenüber einer „Flashmob-Aktion”  zur Wehr setzen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.9.2009

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