Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Religiöse Gründe nicht ausreichend

Mitarbeiter dürfen in der Regel nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden, die einen schweren Verstoß gegen ihren Glauben darstellt. Doch die Religion eines Mitarbeiters vermag nicht jede Arbeitsverweigerung  zu rechtfertigen (LAG München, Urteil vom 13.11.2008).

Zeugen Jehovas: Geburtstage kein Grund zum Feiern

Vor Gericht hatte sich eine Frau gegen die Kündigung gewehrt, weil sie ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Gewissensfreiheit nicht für ausreichend berücksichtigt gehalten hatte. Die Klägerin war in ihrem Unternehmen für die Organisation von Firmenführungen, unter anderem auch im Rahmen von Kindergeburtstagen, zuständig. Laut Anweisung ihres Arbeitgebers sollte sie im Rahmen des Buchungsverfahren immer nachfragen, ob es sich um einen Geburtstag handele und wie das Geburtstagskinde heiße, damit man dem Kind gratulieren könne. Gegen diese Anweisung wehrte sich die Arbeitnehmerin. Als Zeugin Jehovas lehne sie das Feiern von Geburtstagen und das Fördern solcher Feiern ab. Wenn sie ausdrücklich nach einem Geburtstag und dem Namen des Geburtstagskindes fragen müsse, erkenne sie einen Geburtstag als etwas an, das zu feiern wäre. Durch die von der Beklagten gewünschten Gratulation erhalte die Führung den Charakter einer Geburtsfeier. Nach Ansicht des Arbeitgebers eine klare Arbeitsverweigerung, die entsprechende Abmahnungen und schließlich die Kündigung zur Folge hatte.

Keine besonders tiefe Einschränkung

Zu Recht, wie nun das LAG Müchen erklärte: Die Weisung des Arbeitgebers, nach dem Vorliegen eines Kindergeburtstags sowie dem Namen und dem Geburtsdatum des Geburtstagskindes zu fragen, beschränke die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin gem. Art. 4 Abs. 1 GG nicht besonders intensiv. Die Klägerin solle nicht etwa selbst an einer Geburtstagsfeier teilnehmen.  Das Stellen dieser Fragen sei auch kein bedeutsamer Beitrag zur Förderung des Feierns von Geburtstagen. Schließlich hänge das Empfinden der Eltern und Kindern, einen Geburtstag als ein freudiges Ereignis zu feiern, nicht davon ab, ob die Führungsperson gratuliert und ein kleines Geschenk überreicht.

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