Pflegezeit muss am Stück genommen werden
Arbeitnehmer können die Pflegezeit von längstens 6 Monaten Dauer für die Pflege naher Angehöriger nur einmal und in einem zusammenhängenden Zeitraum geltend machen. Dies hat das ArbG Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 24. September 2009 (Az: 12 Ca 1792/09) entschieden.
Im Entscheidungsfall hatte ein Konstrukteur seinem Arbeitgeber die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter für den Zeitraum von einer Woche angezeigt, dieser bestätigte die Auszeit. Der Beschäftigte erklärte jedoch kurz vor der geplanten Pflegezeit, dass er in einem halben Jahr zwei weitere Pflegetage nehmen wolle. Der Chef lehnte dies mit der Begründung ab, der Mitarbeiter habe von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter bereits einmal Gebrauch gemacht. Er bot ihm stattdessen eine unbezahlte Freistellung für den Zeitraum an.
Auch die Richter des ArbG Stuttgart teilten die Ansicht des Arbeitgebers und wiesen die Klage ab. Jedem Arbeitnehmer stehe das Recht auf eine Pflegezeit von längstens sechs Monaten pro pflegebedürftigen Angehörigen nur ein Mal zu. Man dürfe die Pflegezeit nicht als eine Art „Pflegezeitkonto“ betrachten, aus welchem der Beschäftigte mehrfach einen anteiligen oder gar tageweisen Anspruch geltend machen könne. Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.
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