Teilnahme an Personalgespräch nicht immer Pflicht

Arbeitgeber dürfen keine Abmahnung aussprechen, weil ein Mitarbeiter die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert. Zumindest soll dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) für Gespräche gelten, in denen es um Änderungen des Arbeitsvertrages geht (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az: 2 AZR 606/08).  So entschieden hat das kürzlich das BAG im Falle einer Altenpflegerin.  Diese hatte sich geweigert, an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem es um die Kürzung des 13. Gehaltes gehen sollte. 

Vertragsfreiheit gilt auch für die Verhandlung

Die Erfurter Richter ließen die Begründung des Arbeitgebers, sie habe Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert und sei daher zu Recht abgemahnt worden, nicht gelten. Dank der Vertragsfreiheit habe die Mitarbeiterin selbst entscheiden können, ob sie der vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsänderung zustimmen wolle oder nicht. Hierunter falle auch die freie Entscheidung darüber, ob man überhaupt Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages aufnehmen will, so die Begründung des Gerichts.

Personalgespräche fallen nicht unter Weisungsrecht

Das in § 106 GewO geregelte Weisungsrecht berechtige den Arbeitgeber zwar, den  Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies solle allerdings nur gelten, solange die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasse hingegen nicht das Recht, den Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll.

Die Entscheidung im Volltext auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts:  BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az: 2 AZR 606/08

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